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Die
"Riester-Rente" bzw.
"Förderrente".
Seit der Rentenreform
wird die private Altersvorsorge staatlich gefördert. Wer einen Teil seines
Bruttoeinkommens in eine private Altersvorsorge anlegt, erhält vom Staat entweder einen
direkten Zuschuss oder eine Steuerentlastung. Die Finanzämter berechnen automatisch die günstigere
Variante. Das Gesetz über die zusätzliche private Altersvorsorge ist zum
01. Januar 2002 in Kraft getreten.
Es besteht jedoch kein Anlass für allzu viel Optimismus
bezüglich der "Riester-Rente",
da sie nur die beschlossene Rentensenkung von ca.
drei Prozent ausgleicht, die bisherige Versorgungslücke von gut 30
Prozent jedoch nicht schließt.
Zum Kreis der Begünstigten gehören
alle rentenversicherungspflichtigen Personen, die von der Absenkung des Rentenniveaus der gesetzlichen Rentenversicherung betroffen
sind. Dazu gehören:
- rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer,
- Bezieher von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Krankengeld,
- pflichtversicherte Pflegepersonen,
- nichterwerbstätige Eltern während der Kindererziehungszeiten,
- pflichtversicherte Selbstständige (wie Handwerker)
- Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten,
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes.
Nicht zum Kreis der Begünstigten gehören:
- Selbstständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind,
- geringfügig Beschäftigte (auf Basis von 400 Euro)
sowie
- freiwillig versicherte Arbeitnehmer,
die von der Versicherungsfreiheit Gebrauch machen.
Nachfolgenden
Bedingungen sollten Sie noch besondere Beachtung
schenken:
- Eine Änderung der Lebensumstände kann dazu führen, dass der Anspruch auf Förderung erlischt und im schlimmsten
Falle bereits erhaltene Zuschüsse und Steuervergünstigungen an den Staat zurück erstattet werden müssen.
- Rentner, die ihren Lebensabend statt in Deutschland lieber im Ausland verbringen wollen, müssen ebenfalls alle erhaltenen
Fördergelder sowie sämtliche Vergünstigungen zurückzahlen. Ebenso ergeht es Arbeitnehmern, die dauerhaft im Ausland
arbeiten und leben.
- Hinterbliebenen-Schutz
ist im geförderten Vorsorgevertrag nur für die im Haushalt lebenden
Kinder und Ehepartner möglich. Die im Volksmund als Lebensabschnitts-Gefährten
benannten Partner gehen leer aus.
- Der Staat fordert bei vorzeitiger Aufkündigung sämtliche geleisteten Zuschüsse inklusive einer
nachgelagerten Versteuerung in Form von Zinsen zurück.
Die differenzierte
Darstellung aller Anbieter auf dem Markt macht die Thematik für den
Einzelnen nicht einfacher.
Fragen
Sie uns! Wir
sagen Ihnen, ob Sie gefördert werden und wenn ja, wie hoch Ihre Förderung
ausfällt. Auch suchen wir gerne gemeinsam mit Ihnen eine für Sie
günstige Anlageform.
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